Glyphosat-Gutachten: Bundesinstitut für Risikobewertung verliert erneut Klage gegen uns
Im Prozess um das Zensurheberrecht hat das Bundesinstitut für Risikobewertung auch in zweiter Instanz gegen uns verloren. Das Oberlandesgericht Köln hat geurteilt, dass wir ein umstrittenes Glyphosat-Gutachten veröffentlichen durften. Möglicherweise akzeptiert die Behörde von Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner aber auch dieses Urteil nicht.
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CC BY-NC 2.0, Christian Mang/Campact
Fehler bei der einstweiligen Verfügung, Verfahren in erster Instanz verloren, Verfahren in zweiter Instanz verloren: Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist mit einem weiteren Versuch gescheitert, uns die Veröffentlichung eines Gutachtens zu Krebsrisiken beim Einsatz der Chemikalie Glyphosat zu verbieten.
Das BfR argumentiert, wir hätten das Urheberrecht der Behörde verletzt, als wir im Februar 2019 das Gutachten auf unseren Seiten der Öffentlichkeit zugänglich machten – aus dem Urheberrecht wollte die Behörde von Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) ein Zensurheberrecht machen. Nach dem Willen der Regierung sollten wir der Behörde tausende Euro zahlen.
Nach dem Landgericht erkannte jetzt aber auch das Oberlandesgericht Köln an, dass unsere Veröffentichung zulässig war. Spätestens durch die Übersendung des Gutachtens an mehr als 43.000 Antragsteller:innen hat das Gutachten seinen Schutz eingebüßt. Ohenhin war unsere Veröffentlichung aber auch von der Zitat- und Berichterstattungsfreiheit gedeckt: „Die Zusammenfassung, die zunächst zum Abruf und Download bereitgehalten wurde und nunmehr als Kopie über den Beklagten abrufbar ist, stand und steht in Zusammenhang mit einer - wenn auch knappen - redaktionellen Berichterstattung des Beklagten.“
Steuergelder fürs Zensurheberrecht
Für den Kampf um die Befreiung von Informationen aus Originaldokumenten ist das Urteil ein wichtiger Erfolg. Es bedarf keiner aufwendigen journalistischen Auswertung von Dokumenten, die man veröffentlichen möchte, um das Urheberrecht in seine Schranken zu weisen.
In Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, können Dokumente, die „für sich sprechen“, veröffentlicht werden. Dabei sollten sie auf den öffentlichen Diskurs Bezug zu nehmen, der dadurch belebt wird. Erst Recht gilt das, wenn die Behörde das Dokument vorab bereits selbst tausendfach geteilt hat.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Ob das BfR dies allerdings einsieht, ist zweifelhaft. Die Behörde hat bisher deutlich mehr als 100.000 Euro ausgegeben, um gegen die Veröffentlichung des Gutachtens vorzugehen – obwohl sein gesetzlicher und aus Steuergeldern finanzierter Auftrag eigentlich ist, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Trotz der Niederlagen vor Gericht könnte die Behörde allerdings noch immer nicht klein beigeben. Wir erwarten, dass das BfR Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegt.
Gemeinsam mit zahlreichen anderen Organisationen haben wir uns bereits vor einem Jahr mit einem offenen Brief an die Bundesregierung gewandt, um sie zu einer Anpassung des Urheberrechts zu drängen. Solche Grundsatzfragen dürfen nicht nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und abhängig vom Einzelfall vor Gericht geklärt werden. Es bedarf einer Klarstellung, dass das Urheberrecht nicht für Zwecke staatlicher Geheimhaltung missbraucht werden darf. Wir werden daher auch künftig weiter das Recht auf Informationsfreiheit verteidigen. Für eine lebendige Demokratie ist es essentiell, dass wichtige Informationen öffentlich zugänglich sind.
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...Kompletten Artikel lesen (externe Quelle: https://fragdenstaat.de/blog/2021/05/12/bfr-glyphosat-zensurheberrecht-olg/)
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